Statuten

A. ALLGEMEINES
Artikel 1

Unter dem Namen „SCHIEDSRICHTERGRUPPE SCHAFFHAUSEN„ haben sich die FussballschiedsrichterInnen aus dem Rayon des Kantons Schaffhausen und der näheren Umgebung sowie dem Bezirk Andelfingen zusammengeschlossen. Die Grenzen dieses Rayons werden durch den Regionalvorstand festgelegt.

Artikel 2
Die Gruppe Schaffhausen ist der Region Zürich unterstellt und setzt sich folgende Ziele:
a) Ausbildung der Mitglieder im Schiedsrichterwesen
b) Pflege und Förderung der körperlichen Fitness
c) Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit
d) Wahrung der Interessen der Mitglieder und der Region

Artikel 3
Die Gruppe ist politisch und konfessionell neutral.

B. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4

Die Gruppe besteht aus :
a) Aktivmitgliedern
b) Beitragsfreien Mitgliedern
c) Passivmitgliedern
d) Freimitgliedern ( Region und Gruppe )
e) Veteranenmitgliedern ( Region )
f ) Ehrenmitgliedern ( Region und Gruppe )

Artikel 5
AKTIVMITGLIEDER

Aktivmitglieder sind alle SchiedsrichterInnen, JungschiedsrichterInnen, Inspizienten und Instruktoren mit Wohnsitz im Rayon der Gruppe Schaffhausen.

Artikel 6
EHREN-, VETERANEN UND FREIMITGLIEDER

Ehren-, Veteranen- und Freimitglieder der Region, die im Rayon der Gruppe Wohnsitz haben, sind automatisch entsprechende Mitglieder der Gruppe. Die Gruppe kann eigene Passivmitglieder aufnehmen, sowie Ehrenmitglieder, Freimitglieder und beitragsfreie Mitglieder ernennen. Nach 15-jähriger Tätigkeit wird ein Schiedsrichter oder Funktionär automatisch beitragsfreies Mitglied der Gruppe ( Veteranen – Ausweis ).

Artikel 7
PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten und Reglemente so wie zur Befolgung der Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse. Der Gruppe ist zudem ein Mitgliederbeitrag zu leisten. Die Mitglieder sind ferner gehalten, das Ansehen und die Interessen des Schiedsrichterwesens zu fördern und zu wahren.

Artikel 8
RECHTE DER MITGLIEDER

Aktiv-, Ehren-, Frei- und Veteranenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Sie haben das Recht, dem Vorstand und den Versammlungen Anträge zu unterbreiten. SchiedsrichterInnen und Funktionäre mit 10-, 20-, 25- und 30-jähriger Tätigkeit erhalten ein Präsent.

Artikel 9
MUTATIONEN

Für Ein-, Ueber- und Austritte, sowie Ausschlüsse sind die Regionalstatuten Art.5 bis 8 sinngemäss anzuwenden.

C. ORGANISATION
Artikel 10
ORGANE

Die Organe der Gruppe sind :
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

Artikel 11
VEREINSJAHR
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember

Artikel 12
GENERALVERSAMMLUNG (GV)

Die GV findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Die Einladung dafür erfolgt schriftlich bis spätestens 14 Tage vorher an sämtliche Mitglieder. Der Besuch ist für alle SchiedsrichterInnen, Instruktoren und Inspizienten obligatorisch. Entschuldigungen sind schriftlich bis einen Tag ( Poststempel ) nach dem Anlass an die in der Einladung angegebene, offizielle Adresse zu senden. Anträge sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich, zu Handen des Vorstandes, an den Gruppen-Obmann einzureichen. Dringlichkeitsanträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung gebracht werden. Für die Durchführung der GV und den Wahlmodus gelten die Vorschriften der regionalen GV. Eine ausserordentliche GV kann durch Vorstandsbeschluss, oder wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, einberufen werden.

Artikel 13
DER VORSTAND

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
Die Chargen im Vorstand sind :
a) Obmann
b) Vice – Obmann
c) Kassier
d) Sekretär
e) Aktuar

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Gruppe. Der Obmann, in dessen Stellvertretung der Vice – Obmann, und ein weiteres Mitglied des Vorstandes führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gruppe. Der Vorstand ist verantwortlich für die richtige Durchführung des Arbeitsprogrammes und hat alle Massnahmen zu treffen, die im Interesse der Gruppe liegen.

Artikel 14
DER SPORTCHEF

Der Sportchef ist für die Gruppenfussballmannschaft verantwortlich. Er trägt Sorge für ein zahlen– und auftretungsmässiges korrektes Erscheinen an den offiziellen Veranstaltungen, für welche die Gruppe eine Mannschaft stellt. Der Sportchef wird an der GV durch die Mitglieder bestimmt und erhält Einsitz an den Vorstandsitzungen ohne eigenes Stimmrecht. Der Sportchef erstellt zuhanden der GV einen Jahresbericht.

Artikel 15
DIE RECHNUNGSREVISOREN

Die GV wählt jährlich, mit stehter Wiederwählbarkeit, drei Rechnungsrevisoren ( 1., 2. und einen Ersatz – Revisor ). Die Revisoren haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu kontrollieren und den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Kasse und Bücher Einsicht zu nehmen. Sie geben zu Handen der GV einen schriftlichen Bericht ab.

D. GRUPPENLEHRABENDE
Artikel 16
GRUPPENLEHRABENDE

Der Vorstand organisiert die Gruppenlehrabende. Der Besuch dieser Gruppenlehrabende ist für alle AktivschiedsrichterInnen obligatorisch. Entschuldigungen sind schriftlich bis einen Tag ( Poststempel ) nach dem Anlass an den Gruppen-Obmann zu richten.

E. FINANZEN
Artikel 17
EINNAHMEN

Die Einnahmen der Gruppe bestehen aus :
a) Mitgliederbeiträge
b) Subventionen Sport – Toto
c) Freiwillige Beiträge
d) Ertrag aus Veranstaltungen
e) Bussen

Artikel 18
MITGLIEDERBEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jeweils an der GV beschlossen. Die Ehren- und Freimitglieder, beitragsfreien Mitglieder, Instruktoren, Inspizienten und Vorstandsmitglieder sind vom Gruppenbeitrag befreit. Sämtliche Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens 30. Juni des laufenden Vereinsjahres bezahlt werden. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres nachkommen, werden dem Regionalvorstand, zur Weiterleitung an die Abteilungsleitung zwecks Ergreifung weiterer Massnahmen gemeldet.

Artikel 19
BUSSEN

Unentschuldigtes Fernbleiben an der GV und Gruppenlehrabenden wird mit einer Busse bestraft, deren Höhe die Generalversammlung festlegt. Bussen sind innert Monatsfrist zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der Monatsfrist wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe die GV festlegt. Der Vorstand hat das Recht bei mehrmaligen Versäumnissen Folgemassnahmen einzuleiten (Meldung an Vereine oder Behörden).

Artikel 20
VERGÜTUNGEN

Vergütungen für Reisespesen usw. an GV und Gruppenlehrabende oder sonstige Anlässe werden in der Regel keine ausgerichtet. Über Ausnahmen kann der Vorstand im Bereiche seiner finanziellen Kompetenz entscheiden.

Artikel 21
KREDIT FÜR DEN VORSTAND

Dem Vorstand steht nebst den budgetierten Ausgaben ein Kredit bis zu Fr. 1000.- pro Fall zur Verfügung.

Artikel 22
FUSSBALLMANNSCHAFT

Dem Sportchef wird für den Spielbetrieb einer Fussballmannschaft der Betrag von Fr. 100.- pro Spiel zur Verfügung gestellt, sofern eine Fussballmannschaft innerhalb der Gruppe besteht.

Artikel 23
HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten der Gruppe haftet nur das Gruppenvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
AUFLÖSUNG DER GRUPPE

Über eine allfällige Auflösung der Gruppe entscheidet die Region.

Artikel 25
STATUTENÄNDERUNG

Änderungen dieser Statuten können nur an der Gruppen – GV mit einer 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Sie erfordern das Einverständnis des Regionalvorstandes.

Artikel 26
BESONDERE FÄLLE

Alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle erledigt der Vorstand in Wahrung der Interessen der SchiedsrichterInnen und legt hierüber an der GV Bericht ab.

Artikel 27
IN KRAFT TRETEN DER STATUTEN

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 13. Februar 2004 der SCHIEDSRICHTERGRUPPE SCHAFFHAUSEN. Sie treten in Kraft am 15. Februar 2013.

Schaffhausen, 15. Februar 2013

Der Obmann : Giuseppe Monserrato

Der Sekretär: Florian Schmid

Durch den Regionalvorstand genehmigt im Februar 2013